Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66l TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Bundesrecht

Teil 5 – Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten → Abschnitt 2 – Nummerierung

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-15
Normtyp: Gesetz

§ 66l TKG – Internationaler entgeltfreier Telefondienst

1Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. 2Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

Zu § 66l: Der bisherige § 66k wurde § 66l durch G vom 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).