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§ 66a LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 66a LWahlG – Eintragung

(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens kann durch Eintragung in eine Eintragungsliste oder einen Eintragungsschein erfolgen.

(2) Eintragungslisten können bei der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden. Ferner können Eintragungen in Eintragungslisten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gesammelt werden.

(3) In die Eintragungsliste können sich Stimmberechtigte eintragen, die in der Gemeinde, die in der Eintragungsliste vorgetragen ist, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innehaben, oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

(4) Die Beschaffung der Eintragungslisten obliegt den Antragstellern. Die Eintragungslisten müssen den vollständigen Wortlaut des Gegenstands des Volksbegehrens enthalten sowie die Vertreter des Volksbegehrens und deren Ersatzpersonen mit den in § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 60e Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bezeichnen. Spätestens vor dem Beginn der Auslegung oder der Sammlung der Eintragungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist die Gemeinde, in der die Eintragungen erfolgen sollen, in der Eintragungsliste vorzutragen.

(5) Die Gemeindeverwaltung macht die Eintragungsfrist, den Wortlaut des Gegenstandes des Volksbegehrens und die Voraussetzungen für die Unterstützung des Volksbegehrens öffentlich bekannt.