§ 66 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 6 – Gewässerunterhaltung
§ 66 WG LSA – Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 WHG)
(1) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. § 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes haben auch die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zu duldenden Arbeiten zur Gewässerunterhaltung zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.