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§ 66 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  4 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 66 VwVG LSA – Rechtsbehelfe

Wegen Vollstreckungsmaßnahmen nach diesem Teil, die Verwaltungsakte sind, findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. § 9 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt unberührt; § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.