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§ 66 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 4. Unterabschnitt – Unterrichtungen, Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 GOLT – Sonstige Unterrichtungen

(1) Vorlagen, mit denen die Landesregierung den Landtag unterrichtet, ohne dass dies in Erfüllung einer gesetzlichen Berichtspflicht oder eines Berichtsersuchens des Landtags erfolgt, kann der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen einem Ausschuss überweisen.

(2) Für sonstige Unterrichtungen durch Dritte gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten findet eine Besprechung dieser Vorlagen im Landtag statt. § 65 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.