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§ 66 VgV
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen

Titel: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VgV
Gliederungs-Nr.: 703-5-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 VgV – Veröffentlichungen, Transparenz

(1) 1Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. 2§ 17 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern die Vorinformation

  1. 1.

    sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge sind,

  2. 2.

    den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,

  3. 3.

    die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung).

(3) 1Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. 2Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. 3In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

(4) 1Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. 2Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.

Zu § 66: Geändert durch V vom 17. 8. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 222) (24. 8. 2023).