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§ 66 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Abschnitt – Wahlkosten und Wahlstatistik

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 66 ThürLWG – Wahlkosten

(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Thüringen. Er erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigtem.

(2) Der Betrag wird vom für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Haushalts zuständigen Ministerium festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht berücksichtigt.