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§ 66 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Vierter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 66 ThürDG – Revision

(1) Für die Zulassung der Revision, für die Frist und Form der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 VwGO und § 127 BRRG entsprechend.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Die Revision kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten voraus. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

(4) Im Verfahren der Disziplinarklage stellt das Bundesverwaltungsgericht das Disziplinarverfahren, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 8 vorliegt. Im Übrigen gilt für die Entscheidung über die Revision § 144 VwGO entsprechend.