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§ 66 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Pflichten → Fünfter Unterabschnitt – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 66 ThürBG – Pflicht zur Ausübung von Nebentätigkeiten (1)

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).