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§ 66 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 66 SchulG M-V – Wahl der weiterführenden Bildungsgänge

(1) Nach dem Besuch der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten darüber, ob ihr Kind die schulartunabhängige Orientierungsstufe an einer Regionalen Schule, einer Kooperativen Gesamtschule oder einer Integrierten Gesamtschule besucht. Nach dem Besuch der schulartunabhängigen Orientierungsstufe treffen die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen über die Schularten und Bildungsgänge sowie des § 56 die Entscheidungen über den Bildungsweg ihrer Kinder. Die Schule berät und unterstützt die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler bei ihren Entscheidungen.

(2) Sofern die Erziehungsberechtigten sich entgegen der Schullaufbahnempfehlung nach § 15 Absatz 3 für den Besuch des gymnasialen Bildungsganges entscheiden, gilt die Jahrgangsstufe 7 als Erprobungsschuljahr. Sofern die Schülerin oder der Schüler das Erprobungsschuljahr nicht erfolgreich absolviert hat, hat sie oder er diesen Bildungsgang zu verlassen.

(3) Die Schülerin oder der Schüler kann ab der Jahrgangsstufe 7 auf Antrag der Erziehungsberechtigten in einen anderen Bildungsgang übergehen. Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule erstellt den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung, ob aufgrund der Lernentwicklung und des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme in derselben oder der nächsthöheren Jahrgangsstufe des anderen Bildungsganges zu erwarten ist. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Empfehlung der Klassenkonferenz zu beraten. Die aufnehmende Schule hat den Übergang durch geeignete Fördermaßnahmen zu erleichtern. Die aufnehmende und die abgebende Schule arbeiten bei Übergängen zusammen.

(4) Die Klassenkonferenz kann ab der Jahrgangsstufe 7 aufgrund der Lernentwicklung und des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers den Erziehungsberechtigten den Wechsel in einen anderen Bildungsgang empfehlen.

(5) Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden anstelle ihrer Erziehungsberechtigten selbst.

(6) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Land ist von der Jahrgangs- und Kurseinstufung des anderen Landes auszugehen.