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§ 66 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 1 – Konferenzen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 66 SchulG – Fachkonferenzen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll für einzelne Fächer, Fächergruppen oder Fachrichtungen Fachkonferenzen bilden. Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrkräfte, die für das entsprechende Fach (Fächergruppe, Fachrichtung) die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der Fachkonferenz teilnehmen. Eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft hat den Vorsitz. In Fachkonferenzen sind Fragen des Faches abzustimmen, die von der Sache her ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern.

(2) Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern und ab Jahrgangsstufe sieben der Schülerinnen und Schüler werden zu den Sitzungen eingeladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Gegenstand der Beratung dies nicht ausschließt; sie können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Die Wahl erfolgt durch die Gremien nach § 62 Abs. 8 Satz 2 und 3.

(3) Die Fachkonferenz beschließt Vorschläge über

  1. 1.
    didaktische und methodische Fragen eines Faches,
  2. 2.
    die Ausgestaltung der Rahmenrichtlinien und Lehrpläne sowie die Umsetzung der Bildungsstandards sowie die Abstimmung des schulinternen Fachcurriculums,
  3. 3.
    die Erstellung und Auswertung von Parallelarbeiten sowie die Auswertung von Vergleichs- und Abschlussarbeiten und das jeweilige Fach betreffende Evaluationen,
  4. 4.
    die fachliche Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte,
  5. 5.
    die Verwendung von Haushaltsmitteln für das Fach,
  6. 6.
    die Einführung und Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel, insbesondere die Einführung von Schulbüchern,
  7. 7.
    den Aufbau von Sammlungen sowie die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten,
  8. 8.
    die Zusammenarbeit mit anderen Fachkonferenzen,
  9. 9.
    sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(4) Die Fachkonferenz soll mindestens zweimal im Schuljahr einberufen werden.