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§ 66 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 SächsJAPO – Zurückstellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

Kann eine Bewerbung aufgrund der Rangfolge nicht berücksichtigt werden, merkt der Präsident des Oberlandesgerichts die Bewerbung für das nächstfolgende Auswahlverfahren vor. Eine erneute Bewerbung ist nicht erforderlich. Bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Antragsfrist nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 hat der Bewerber schriftlich mitzuteilen, ob er an der Bewerbung festhält; anderenfalls wird der Bewerber nicht mehr berücksichtigt. Darauf ist der Bewerber mit der Mitteilung der Ablehnung in Textform hinzuweisen.