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§ 66 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 9 – Kostentragung

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 66 SächsBRKG – Kostentragung durch den Freistaat Sachsen

(1) Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die

  1. 1.

    Einrichtung und Unterhaltung der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie die Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer,

  2. 2.

    von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannten Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz,

  3. 3.

    von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Auslandseinsätze,

  4. 4.

    Erstellung und Überprüfung der externen Notfallpläne nach § 43 nach Maßgabe des Absatzes 2.

Nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes beteiligt er sich durch Zuschüsse in angemessenem Umfang an den Kosten für die Durchführung der den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes. Der Freistaat Sachsen kann den Landesverbänden der privaten Hilfsorganisationen, deren Orts- und Kreisverbänden oder Ortsgruppen, die sich im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht engagieren, finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung stellen.

(2) Über den Antrag der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf Erstattung der Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Für die erstmalige Erstellung eines externen Notfallplanes und für Überprüfungen, die nach Umfang oder Aufwand der erstmaligen Erstellung eines externen Notfallplanes entsprechen, können die tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch 15 000 Euro, erstattet werden.