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§ 66 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Auslandsdienstbezüge

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 66 SHBesG – Auslandsbesoldung

(1) Beamtinnen und Beamte, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die für die Ehepartnerinnen und Ehepartner geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes im Ausland gewährt werden.

(2) Auslandsdienstbezüge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem 5. Abschnitt des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein) gewährt werden, werden bis zum 28. Februar 2014 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach Absatz 1 übersteigen.