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§ 66 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 9 – Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 66 NatSchG – Ehrenamtlicher Naturschutzdienst

(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden können die unteren Naturschutzbehörden geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst (ehrenamtlicher Naturschutzdienst) einsetzen. Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes können auch von der höheren Naturschutzbehörde für besondere Aufgaben bestellt werden.

(2) Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes unterstehen der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Ihnen können folgende Aufgaben übertragen werden:

  1. 1.

    Besucherinnen und Besucher der freien Landschaft über die Natur sowie die Tier- und Pflanzenwelt zu informieren,

  2. 2.

    bei der Besucherlenkung, insbesondere in Schutzgebieten, mitzuwirken,

  3. 3.

    Besucherinnen und Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft zu informieren und Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken,

  4. 4.

    die Naturschutzbehörde über nachteilige Veränderungen in Natur und Landschaft zu unterrichten und bei deren Beseitigung mitzuwirken und

  5. 5.

    besondere Aufgaben, insbesondere des Artenschutzes, wahrzunehmen.

Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind verpflichtet, der Naturschutzbehörde die Verletzung von Vorschriften des Naturschutzrechts zu melden. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind berechtigt, Personen, die einer Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung der Personalien anzuhalten. Weitere hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann Begründung, Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses, die Anforderungen an die Eignung sowie die Aus- und Fortbildung regeln und Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.