§ 66 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Erster Abschnitt – Rechtsstellung, Geschäftsordnung, Einigungsstellen
§ 66 NRiG – Geschäftsordnung
Die Richterräte und Präsidialräte regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.