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§ 66 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 LWahlG – Zurücknahme des Zulassungsantrags, Erledigung

(1) Der Zulassungsantrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch schriftliche Erklärung der Antragsteller zurückgenommen werden. Als Zurücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften durch die Unterzeichner, dass dadurch die für den Antrag erforderliche Anzahl unterschritten wird. Die Zurücknahme ist der Landesregierung gegenüber zu erklären und, falls bereits die Zulassung des Volksbegehrens öffentlich bekannt gemacht worden ist, vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.

(2) Beschließt der Landtag im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 ein Gesetz, mit dem der begehrte Gesetzentwurf inhaltlich

  1. 1.
    unverändert oder
  2. 2.
    in seinem wesentlichen Bestand

angenommen wird, so stellt - im Falle der Nummer 2 auf Antrag der Antragsteller - die Landesregierung die Erledigung des Volksbegehrens fest; die Durchführung des Volksbegehrens entfällt. § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.