§ 66 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Vierter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Erster Abschnitt – Unterhaltung der Gewässer
§ 66 LWaG – Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(zu § 41 WHG)
Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen.
Zu § 66: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).