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§ 66 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen (§ 65) zum Wahlergebnis im Land zusammen. Der Landeswahlleiter ermittelt für das Land:

  1. 1.
    die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen jeder Partei und Wählervereinigung abgegebenen Landesstimmen,
  2. 2.
    die Gesamtzahl der gültigen Landesstimmen,
  3. 3.
    den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien und Wählervereinigungen an der Gesamtzahl der gültigen Landesstimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der von den einzelnen Parteien und Wählervereinigungen errungenen Wahlkreissitze,
  5. 5.
    im Falle des § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die bereinigten Zahlen der für die Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen jeder Partei und Wählervereinigung abgegebenen Landesstimmen und die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LWahlG von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen ist.

Der Landeswahlleiter berechnet nach Maßgabe der §§ 29 und 31 Abs. 1 LWahlG die Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen. Sodann errechnet er nach § 31 Abs. 2 LWahlG, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen Bezirkslisten verteilen. Hat eine Partei oder Wählervereinigung Überhangmandate nach § 30 Abs. 1 LWahlG errungen, so berechnet der Landeswahlleiter die Gesamtzahl der Sitze unter Einbeziehung der Überhang- und Ausgleichsmandate nach § 30 Abs. 2 LWahlG.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landes- und Bezirkslisten und stellt für das Land fest:

  1. 1.
    die Zahl der Stimmberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen abgegebenen Landesstimmen,
  5. 5.
    die Parteien und Wählervereinigungen, die nach § 29 Abs. 5 LWahlG bei der Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten teilnehmen oder unberücksichtigt bleiben,
  6. 6.
    im Falle des § 29 Abs. 1 Satz 2 LWahlG die bereinigten Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landesstimmen und die Zahl der nach § 29 Abs. 2 und 3 LWahlG zu verteilenden Sitze,
  7. 7.
    im Falle des § 30 Abs. 1 LWahlG die Gesamtzahl der Sitze unter Einbeziehung der Überhang- und Ausgleichsmandate (§ 30 Abs. 2 LWahlG),
  8. 8.
    die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen entfallen,
  9. 9.
    welche Bewerber einer Landes- oder Bezirksliste gewählt sind.

Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.