Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Siebenter Teil – Deiche und Küsten → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 66 LWG 2008 – Kataster (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Jeder Unterhaltungspflichtige hat für seine Küstenschutzanlagen oder Binnendeiche ein Kataster einzurichten, zu führen und bei baulichen Veränderungen fortzuschreiben. Das Kataster muss enthalten:
- 1.
Lageplan, Längsschnitt und Querschnitte der Anlage,
- 2.
Angaben über besondere Bauwerke, Einrichtungen der Deichverteidigung, Eigentum, genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Rechte aufgrund besonderer Rechtstitel und Verpflichtungen Dritter und
- 3.
Protokolle über die Küstenaufsicht.
(2) Das Kataster ist nach Aufstellung und nach Fortschreibung der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.