§ 66 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit
§ 66 LRiG – Nicht ständige beisitzende Mitglieder in Verfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betreffen
(1) In einem Verfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betrifft (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 und 3), wirken als nicht ständige beisitzende Mitglieder des Richterdienstgerichts Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz mit.
(2) Für die Dauer von vier Jahren benennt das Kollegium des Rechnungshofs
- 1.als Mitglied des Dienstgerichts ein Mitglied des Rechnungshofs,
- 2.als Mitglieder des Dienstgerichtshofs zwei Mitglieder des Rechnungshofs.
Im Übrigen gelten § 62 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.