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§ 66 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 LRiG – Nicht ständige beisitzende Mitglieder in Verfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betreffen

(1) In einem Verfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betrifft (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 und 3), wirken als nicht ständige beisitzende Mitglieder des Richterdienstgerichts Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz mit.

(2) Für die Dauer von vier Jahren benennt das Kollegium des Rechnungshofs

  1. 1.
    als Mitglied des Dienstgerichts ein Mitglied des Rechnungshofs,
  2. 2.
    als Mitglieder des Dienstgerichtshofs zwei Mitglieder des Rechnungshofs.

Im Übrigen gelten § 62 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.