Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

4. Kapitel – Staatsaufsicht

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 66 LKO – Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme

Kommt der Landkreis einer Anordnung oder einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach den §§ 63 bis 65 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen aufheben sowie die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten des Landkreises selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.