§ 66 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 66 LHO – Unterrichtung des Rechnungshofs
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die im § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.