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§ 66 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 66 LHO – Unterrichtung des Landesrechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligung

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.