§ 66 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Disziplinarklage
§ 66 LDG – Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Verwaltungsgericht kann aus dem Disziplinarverfahren solche Handlungen ausscheiden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.