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§ 66 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 66 LBG LSA – Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. 1.

    sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

  3. 3.

    die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2017 beginnt und

  4. 4.

    dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Dringende dienstliche Belange stehen einer Bewilligung insbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 kann nur im Blockmodell bewilligt werden; die Beamtinnen und Beamten haben während der Ansparphase mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Dienst zu leisten. Im Fall des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leisten; geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit bleiben außer Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen.

(3) § 64 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, für die die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 und 2 oder § 106 Abs. 1 bis 3 in der Fassung nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften gilt und denen nach dem 31. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt wurde, ändert sich der Bewilligungszeitraum entsprechend. Für Beamtinnen und Beamte mit einer Altersteilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells nach § 64 Abs. 4 ist die Dauer der Anspar- und Freistellungsphase entsprechend anzugleichen, soweit diese nach drei Monaten nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in die Freistellungsphase eintreten. § 39 Abs. 3 findet Anwendung.

(5) Erfolgt nach der Bewilligung einer Altersteilzeitbeschäftigung ein Wechsel in eine Laufbahn, für die eine andere Altersgrenze gilt, ändert sich der Bewilligungszeitraum entsprechend. Absatz 4 gilt entsprechend.