Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 6 – Wiederholungswahl, Wahl aus besonderem Anlass, Ergänzungswahl
 

§ 66 KWO M-V – Wiederholungswahl (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Sobald feststeht, dass eine Wiederholungswahl stattfinden muss, unterrichtet der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie teilt dieses dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt. Wird die Wahl des Bürgermeisters wiederholt, weist er zusätzlich auf den Tag einer etwaigen Stichwahl hin.

(4) Für die Wiederholungswahl gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Wahlbereiche, Wahlbezirke, Wahlvorstände

    Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung möglichst in denselben Wahlbereichen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

  2. 2.

    Wählerverzeichnis, Wahlschein

    1. a)

      Findet die Wiederholungswahl innerhalb von drei Monaten nach der Hauptwahl statt, werden die Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht nach § 8 des Kommunalwahlgesetzes verloren haben, in dem Wählerverzeichnis gestrichen. Wird die Wahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen wiederholt, sind in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Eine Wahlbenachrichtigung erhalten auch die Personen, die am Tag der Hauptwahl wahlberechtigt waren, inzwischen aber aus dem Wahlgebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird. Wahlscheine werden nur auf Antrag erteilt. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet; den maßgebenden Wahlbezirk macht der Wahlleiter öffentlich bekannt. Im Übrigen dürfen Wahlscheine nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden.

    2. b)

      Findet die Wiederholungswahl nach Ablauf von drei Monaten seit der Hauptwahl statt, so wird das Wählerverzeichnis für das betroffene Gebiet nach den allgemeinen Bestimmungen neu aufgestellt.

  3. 3.

    Wahlvorschläge

    Findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, können Wahlvorschläge nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist. Dies gilt auch, wenn die Wahl nach Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt wird. Wird die Wahl nach Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl in einem Wahlbereich oder im Wahlgebiet wiederholt, sind die Wahlvorschläge neu einzureichen.

(5) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).