Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 66 KWO LSA – Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Gemeindewahlleiter; für diese Schnellmeldung gilt das Muster der Anlage 21; bei Einsatz elektronischer Datenverarbeitung kann sie in elektronischer Form erstellt und versandt werden. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl dem Gemeindewahlleiter sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse ist entsprechend zu verfahren.

(2) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Verbandsgemeindewahl oder der Kreiswahl in der Gemeinde und teilt es auf dem schnellsten Wege nach dem Muster der Anlage 21 dem Verbandsgemeindewahlleiter oder dem Kreiswahlleiter mit. Das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl ist nach Wahlbereichen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlbereichen der Kreiswahl gehören.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindewahlleiter das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl. Er teilt danach auf dem schnellsten Wege das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl dem Landeswahlleiter mit.

(4) Der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit.

(5) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter mit. Der Verbandsgemeindewahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindewahlleiter das vorläufige Ergebnis der Verbandsgemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Weg dem Kreiswahlleiter mit. Auf besondere Aufforderung hin übermittelt der Kreiswahlleiter als Schnellmeldung dem Landeswahlleiter das vorläufige Ergebnis einzelner Gemeinderatswahlen in kreisangehörigen Gemeinden oder Verbandsgemeinderatswahlen.

(6) In den Schnellmeldungen nach den Absätzen 3 bis 5 werden angegeben

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

  4. 4.

    die Zahl der gültigen Stimmzettel,

  5. 5.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  6. 6.

    die Zahl der Sitze,

  7. 7.

    die Zahlen der für jede Partei, für die Gesamtheit der Wählergruppen und pur die Gesamtheit der Einzelwahlvorschläge beziehungsweise die für jeden Bewerber zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher-, Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahl abgegebenen Stimmen,

  8. 8.

    die Zahlen der jeder Partei, der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelwahlvorschläge voraussichtlich zustehenden Sitze.

Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 22 erstattet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt.

(6a) Der Landeswahlleiter kann Art und Weise der Übermittlung der Schnellmeldungen der Wahlvorstände, Gemeindewahlleiter und Kreiswahlleiter festlegen.

(7) Der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt.

(8) Bei allgemeinen Neuwahlen ermittelt der Landeswahlleiter die vorläufigen zahlenmäßigen Gesamtergebnisse der Kreistagswahlen und Gemeinderatswahlen in den kreisfreien Städten für das Land und macht sie in geeigneter Weise bekannt.