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§ 66 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 66 KWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Für die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gilt § 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 und 45 des Gesetzes hinzuweisen ist.