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§ 66 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ELFTER ABSCHNITT – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 10.04.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 66 KWG – Wahlstatistik

(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen, der Wahlen der Bürgermeister und Landräte, der Bürgerentscheide und der Ausländerbeiratswahlen sind als Landesstatistik zu bearbeiten.

(2) 1Aus dem Ergebnis der Wahlen können in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken unter Wahrung des Wahlgeheimnisses

  1. 1.

    das Hessische Statistische Landesamt Wahlstatistiken über das Stimmverhalten der Wähler nach § 18 Abs. 1 als Landesstatistiken erstellen; das Stimmverhalten kann nach Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten untersucht werden,

  2. 2.

    die Gemeindewahlleiter Wahlstatistiken über

    1. a)

      die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,

    2. b)

      Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

    als Kommunalstatistiken erstellen.

2In die Statistiken nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b können repräsentativ ausgewählte Briefwahlbezirke einbezogen werden.

(3) 1Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Stimme, ungültige Stimme. 2Hilfsmerkmal ist der Wahl- oder Briefwahlbezirk. 3Für die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b sind höchstens sechs Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. 4Für die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.

(4) Die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b werden unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe und die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt.

(5) 1Ein für die Statistiken nach Abs. 2 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen. 2Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. 3Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. 4Ergebnisse für einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.