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§ 66 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 HeilBerG

(1) Berufsgerichte sind:

  1. 1.
    das Berufsgericht für die Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht angegliedert ist,
  2. 2.
    der Gerichtshof für die Heilberufe als Berufungs- und Beschwerdeinstanz, der dem Oberverwaltungsgericht angegliedert ist.

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.