Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schulpflicht → Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 66 HSchG – Gestattungen

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt.