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§ 66 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 66 HSG – Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots, an künstlerischen Hochschulen auch zur Sicherung des Lehrangebots in einem Fach, kann die Hochschule zeitlich befristete Lehraufträge erteilen. Die Hochschulen können vorübergehend Lehraufträge auch zur Sicherung des Lehrangebots erteilen, wenn dies inhaltlich oder aus Kapazitätsgründen geboten ist. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr.

(2) Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis entsteht nicht. Die Lehrbeauftragten erhalten eine Vergütung, es sei denn, dass sie von sich aus auf eine Vergütung verzichten oder dass die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

(3) Der Lehrauftrag kann ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.