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§ 66 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Organisation der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 66 HSG LSA – Grundsätze der Organisation

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Rektorat, der Senat und das Kuratorium.

(2) 1Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule gemäß § 3 erfüllen. 2Die Mindestausstattung von Fachbereichen oder vergleichbaren Organisationseinheiten kann in Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschule festgelegt werden. 3Dies gilt auch für die Zielvereinbarungen des Ministeriums mit den Medizinischen Fakultäten.

(3) Organe der Fachbereiche sind der Dekan oder die Dekanin oder das Dekanat sowie der Fachbereichsrat.

(4) 1Die Hochschulen können von § 66 bis § 71 und von § 74 bis § 78 abweichende Organisationsformen wählen. "Diese dürfen nicht die durch dieses Gesetz vorgegebenen Aufgabenzuordnungen der Gremien verändern. 3Die Regelungen in den §§ 58 bis 64 bleiben unberührt. 4Die Änderungen müssen in der Grundordnung festgelegt werden. 5Andere Organisationsformen müssen die Organisationsebenen nach den Absätzen 1 und 2 beinhalten.