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§ 66 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Fünfter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 66 HRiG – Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist ein Richter zugleich beamteter Hochschullehrer, so gelten für ihn - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten - die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.

(2) Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.