§ 66 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Fünfter Titel – Disziplinarverfahren
§ 66 HRiG – Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist ein Richter zugleich beamteter Hochschullehrer, so gelten für ihn - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten - die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.