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§ 66 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Achter Titel – Verfahren vor der Disziplinarkammer

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 66 HDO

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann den rechtskundigen Beisitzer mit der Berichterstattung beauftragen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Von dem Verlesen kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und der Vertreter der Einleitungsbehörde darauf verzichten. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen; ist der Beamte erschienen, so wird er gehört.

(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten.

(3) Beweisanträgen nach § 58b ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Erhebung des Beweises unzulässig, die Tatsache, die bewiesen werden soll, offenkundig, für Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist. Die Disziplinarkammer kann weitere Beweise erheben, die sie für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung und § 15 bleiben unberührt. Die Disziplinarkammer kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).