Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Verwaltungsverfahren → Abschnitt 2 – Bauaufsichtliche Verfahren

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 BbgBO – Bautechnische Nachweise (1)

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz und die Energieeinsparung ist durch bautechnische Nachweise zu belegen. Für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, sind bautechnische Nachweise nur erforderlich, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 80 vorgeschrieben ist.

(2) Einer Vorlage und Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nur, soweit eine Prüfung durch die Absätze 4 bis 6 oder durch Rechtsverordnung nach § 80 vorgeschrieben ist oder im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde verlangt wird.

(3) Die Prüfberichte über die Prüfung der Brandschutznachweise müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Die übrigen erforderlichen Prüfberichte und Prüfbescheinigungen müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorliegen.

(4) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen.

(5) Die Prüfung der Brandschutznachweise erfolgt bei Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen Prüfingenieur für Brandschutz. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen. Bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, erfolgt die Prüfung der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Beurteilung der Bauvorlagen.

(6) Die Prüfung der Nachweise des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung erfolgt bei Sonderbauten durch Prüfsachverständige, soweit diese Nachweise nicht durch Prüfsachverständige erstellt sind. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise ist durch eine Prüfbescheinigung zu bestätigen.

(7) Einer Prüfung der bautechnischen Nachweise für Gebäude geringer Höhe ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche sowie sonstiger baulicher Anlagen mit nicht mehr als 10 m Bauhöhe bedarf es nicht.

(8) Einer Prüfung der Standsicherheitsnachweise bedarf es nicht, soweit Standsicherheitsnachweise vorgelegt werden, die von einer nach dem Recht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland für eine Typenprüfung zuständigen Behörde allgemein geprüft sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)