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§ 66 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Organisation und Zuständigkeiten

Titel: Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolG
Gliederungs-Nr.: 13-7-2
Normtyp: Gesetz

§ 66 BPolG – Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Beamte der Zollverwaltung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.

(2) 1Nehmen Beamte der Zollverwaltung Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte der Bundespolizei. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die nachgeordneten Bundespolizeibehörden üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus.

Zu § 66: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).