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§ 66 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 BHO – Unterrichtung des Bundesrechnungshofes

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Bundesministerium darauf hinzuwirken, dass dem Bundesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

Zu § 66: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).