Gesetze

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§ 66 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 66 BGB – Aufbewahrung von Dokumenten

Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

Zu § 66: Neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338).