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§ 66 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 BEG – Anspruch bei Verdrängung aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Tätigkeit, verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist.

(2) Der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist die Geschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts gleich zu achten, der mit mehr als 50 vom Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.

(3) Wesentlich ist in der Regel die Beschränkung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Beschränkung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.