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§ 66 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Berufung

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 66 BDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.