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§ 65c LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 65c LHO – Offenlegung der Bezüge bei Landesbetrieben und Sondervermögen

Landesbetriebe und Sondervermögen, die untemehmerisch tätig sind, haben die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 zu veröffentlichen.