§ 65b LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 65b LHO – Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
Landesbetriebe und Sondervermögen haben die Angaben nach § 65a als Anlage zum Jahresabschluss zu veröffentlichen.