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§ 65b KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 65b KomWG – Ausnahmebestimmung aus Anlass einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

(1) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, ist eine Wahl abzusagen und eine Nachwahl anzuordnen, wenn die Wahl aufgrund der epidemischen Lage nicht durchgeführt werden kann oder im Vorfeld der Wahl keine hinreichende politische Willensbildung möglich ist. § 31 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Ein Bewerber zum Amt des Bürgermeisters oder Landrates verliert im Fall der Absage einer Wahl nach Absatz 1 die Wählbarkeit nach § 49 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 45 Absatz 1 der Sächsischen Landkreisordnung dann nicht, wenn er das 65. Lebensjahr zwischen abgesagter Wahl und Nachwahl vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn zwischen abgesagter Wahl und Nachwahl mehr als sechs Monate liegen. § 29 Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Im Falle des Absatzes 1 kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde die Ausübung des Wahlrechts für die Durchführung des zweiten Wahlgangs gemäß § 44a Absatz 2 auf die Stimmabgabe durch Briefwahl nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 beschränken, wenn die persönliche Stimmabgabe im Wahlbezirk wegen angeordneter Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unmöglich ist.