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§ 65a LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 65a LHO – Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, wirkt das Land insbesondere über seine jeweils in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreter darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der jeweiligen Geschäftsführung aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. In der Veröffentlichung ist auch über Ruhegehaltszusagen der jeweiligen Geschäftsführung zusammenfassend zu berichten. Ferner ist der Gesamtbetrag sämtlicher Vergütungen anzugeben, die der Geschäftsleitung von Dritten im Hinblick auf diese Tätigkeit gewährt werden, insbesondere für die Übernahme von Tätigkeiten in Organen von Unternehmen.

Ist das Land an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nicht mehrheitlich, aber zu mehr als 25 Prozent beteiligt, soll es über seine in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreter auf eine Veröffentlichung gemäß Satz 1 und Satz 2 hinwirken.

(2) Bei Unternehmen gemäß Absatz 1 wirken die vom Land entsandten Vertreter auch auf eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge der jeweils früheren Geschäftsführung im Anhang zum Jahresabschluss in inhaltlicher Anlehnung an § 285 Nr. 9b des Handelsgesetzbuches hin. Hierbei sind auch der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag dieser Verpflichtungen, für den keine Rückstellungen gebildet wurden, anzugeben.

(3) Bei der Neu- oder Wiederbestellung und bei Änderung des Anstellungsvertrages von Mitgliedern der Geschäftsführung von Unternehmen gemäß Absatz 1 wirkt das Land insbesondere über seine jeweils in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreter darauf hin, dass eine vertragliche Zustimmungserklärung der jeweiligen in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitglieder der jeweiligen Geschäftsführungen auf eine Offenlegung erfolgt, insbesondere auf eine Verzichtserklärung von Rechten aus § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches.