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§ 65a LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 65a LHO – Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, zusammengefasst aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die Veröffentlichung ausschließlich auf der Internetseite des Finanzministeriums vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:

  1. 1.

    Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,

  2. 2.

    Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,

  3. 3.

    während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

  4. 4.

    Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Der unmittelbaren oder mittelbaren mehrheitlichen Beteiligung des Landes steht es gleich, wenn das Land nur zusammen mit Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden, einem Unternehmen im Sinne von Satz 1, dem Sparkassen- und Giroverband oder einem Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder sind verpflichtet, auf die Veröffentlichung hinzuwirken.

(2) Ist das Land nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 % an dem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend den Sätzen 1 bis 3 des Absatzes 1 hinwirken.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.