Gesetze

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§ 65a KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 65a KomWG – Übergangsbestimmung

Wurde die Hauptwahl vor dem 20. Februar 2022 durchgeführt, sind bei einer Ergänzungswahl nach § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 30 Absatz 7 der Sächsischen Landkreisordnung die §§ 21 und 22 in der bis zum 19. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.