Gesetze

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§ 65a KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

XII. – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 65a KWG LSA – Versicherungen an Eides statt

Soweit in diesem Gesetz eine Zuständigkeit zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt begründet ist, ist das jeweilige Wahlorgan Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.