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§ 65a BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 5 – Datenschatz

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 65a BbgSchulG – Automatisierte zentrale Schülerdatei und Schülerlaufbahnstatistiken

(1) Das für Schule zuständige Ministerium richtet eine automatisierte zentrale Schülerdatei ein. In dieser dürfen

  1. 1.

    die landeseindeutige Schülernummer,

  2. 2.

    Name der Schülerin und des Schülers,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Anschrift,

  5. 5.

    Name und Anschrift der Eltern,

  6. 6.

    Schulnummer,

  7. 7.

    Merkmale für die Überwachung der Schulpflicht,

  8. 8.

    die Teilnahme an schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen,

  9. 9.

    die Teilnahme an Sprachstandsfeststellungen sowie an erforderlichen Sprachförderkursen sowie

  10. 10.

    die Schulanmeldung und der Schulwechsel

gespeichert werden. Diese Daten dürfen für die Kontrolle und Durchsetzung der Schulpflicht und der in den Nummern 8 bis 10 genannten Pflichten sowie für die Ermittlung des Betriebskostenzuschusses für Schulen in freier Trägerschaft gemäß den §§ 124 und 124a verarbeitet werden. Die landeseindeutige Schülernummer wird in der automatisierten zentralen Schülerdatei festgelegt und bleibt für die gesamte schulische Laufbahn einer Schülerin oder eines Schülers in öffentlich getragenen Schulen oder in Ersatzschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugeordnet. Ersatzschulen sind verpflichtet, an den Verfahren zur Einrichtung und Nutzung der automatisierten zentralen Schülerdatei teilzunehmen.

(2) Die Schulen und die Schulbehörden dürfen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 genannten und erforderlichen Daten zugreifen und diese innerhalb der zentralen automatisierten Fachverfahren verarbeiten.

(3) Im Auftrag des für Schule zuständigen Ministeriums erstellt das für Statistik zuständige Amt oder eine andere beauftragte und den Grundsätzen des Brandenburgischen Statistikgesetzes verpflichtete Stelle Schülerlaufbahnstatistiken. Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft, die Ersatzschulen und die staatlichen Schulämter sind verpflichtet, die nach § 65 Abs. 2 und 3 erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Zur Darstellung einzelner schulischer Bildungsverläufe gemäß Absatz 4 können personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zu folgenden Datengruppen erhoben werden:

  1. 1.

    Stammdaten: Vor- und Familienname, landeseindeutige Schülernummer, Schulnummer, Abteilungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Aussiedler-, Asylbewerber- oder Flüchtlingsstatus, Einzugliederndeneigenschaft, Herkunftsland, Herkunfts- und Verkehrssprache, regionale Herkunft und Herkunftsschule,

  2. 2.

    Schulform, besuchte Klasse und Kurse, Bildungsgang, Empfehlung der Grundschule, Teilnahme am Ganztagsbetrieb und an Unterrichtseinheiten, Unterrichtsbefreiungen, schulische und berufliche Vorbildung, Berufsausbildung, Art des Ausbildungsvertrags, Sitz des Ausbildungsbetriebs,

  3. 3.

    Schullaufbahndaten und Abwesenheitsdaten,

  4. 4.

    Prüfungsdaten, Leistungsdaten und Abschlussdaten sowie

  5. 5.

    Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf.

(4) Die nach Absatz 3 beauftragte Stelle darf Datensätze zur schulischen Laufbahn erzeugen, um einzelne schulische Bildungsverläufe für Zwecke der Schulaufsicht, der Schulverwaltung, der Schulstatistik und der Qualitätssicherung darzustellen. Die Datensätze dürfen keinen Rückschluss auf konkrete Personen ermöglichen.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.